1.Allgemeine
Gültigkeit
Die nachstehenden
Bedingungen gelten als Grundlage für alle Geschäfte unter Ausschluß anderer,
von uns nicht ausdrücklich schriftlich genehmigter Bedingungen und
Vereinbarungen, auch wenn der nachstehende Wortlaut nicht bei jedem
einzelnen späteren Geschäft besonders angeführt ist.
Einkaufsbedingungen
des Bestellers erkennen wir stets nur insoweit an, als sie von unseren
Vertragsbedingungen nicht abweichen, auch für den Fall, dass die
ersteren die gegenteilige Bestimmung enthalten. Etwaige rechtliche
Unwirksamkeiten einzelner Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen
berührt die Rechtsgültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
2. Angebot,
Vertragsschluss
Bestellungen
gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt
sind. Bis dahin gilt unser Angebot als unverbindlich. Telefonische,
telegrafische oder mündliche Nebenabreden, Ergänzungen oder Abänderungen
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der schriftlichen Bestätigung
durch uns.
Für in
unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen nicht ausdrücklich als
fest bezeichnete Preise behalten wir uns eine angemessene Preisanpassung
vor, sofern nach Vertragsabschluß und vor Lieferung sich die Kostenfaktoren
(Material, Personalkosten, Energie wie allgemeine Abgaben, Tarif-
und Transportkosten usw.) wesentlich erhöhen. An die Einhaltung vorhergehender
Preise bei Anschlussaufträgen sind wir nicht gebunden.
3. Lieferfrist
Die Liefertrist
beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor
der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Musterfreigaben,
Genehmigungen sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die
vom Lieferanten genannten Liefertiermine sind unverbindlich, es sei
denn, sie sind ausdrücklich als " verbindlicher Liefertermin" vom
Lieferanten schriftlich bestätigt worden.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand
das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Die
Liefertrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen,
insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener
Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, soweit solche
Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des
Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn
die Umstände bei Zulieferanten eintreten.
4.
Preise
Die Preise
verstehen sich ab Werk, ausschl. Verpackung zuzügl. gesetzt. MWSt.
Die Listenpreise setzen - ungeachtet darin vorgesehener Mindermengenzuschläge
- die Lieferungen voller Originalpackungen voraus. Auf- und Abrundung
auf die nächste Verpackungseinheit bleibt vorbehalten.
Preislisten-Artikel
werden zu den zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Listenpreisen
berechnet.
Aufträge
unter EURO 25,- Nettowarenwert werden in Anbetracht erforderlicher
Behandlungskosten unabhängig von evtl. Rabattvereinbarungen zuzüglich
einer Mindermengenpauschale in Höhe von EURO 10,- abgerechnet.
5. Abrufbestellungen
Bestellungen
auf Abruf sind, wenn nicht anders vereinbart, spätestens innerhalb
von 6 Monaten nach Ablauf der Vertragsfrist abzunehmen, ohne dass
es unsererseits einer Abnahmeaufforderung oder einer Inverzugssetzung
bedarf. Ist diese Frist abgelaufen, so sind wir jederzeit berechtigt,
nach unserer Wahl entweder die Ware in Rechnung zu stellen oder den
Auftrag zu streichen und Schadenersatz zu verlangen.
6. Lieferverhinderung
Die Lieferung
steht unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung durch den Zulieferanten.
Der Lieferant wird dem Käufer unverzüglich mitteilen, falls
eine Selbstbelieferung nicht stattfindet. In diesem Falle gilt der
Kaufvertrag als nicht geschlossen. Ein vom Lieferanten übernommenes
Beschaffungsrisiko besteht nicht.
Gerät der Lieferer in Lieferverzug, muss der Besteller ihm eine angemessene
Nachfrist setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist darf er vom Abschluss
insoweit zurücktreten, als die Ware bis zum Fristablauf nicht als versandbereit
gemeldet ist. Der Besteller darf Teillieferungen nicht zurückweisen.
Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung
sind ausgeschlossen. Es sei denn, der Lieferverzug ist vorsätzlich oder
grob fahrlässig herbeigeführt worden.
Die Einhaltung
der Lieferfrist setzt im übrigen die Erfüllung der Vertragspflichten
des Bestellers voraus.
7. Versand
Der Versand
erfolgt ab Werk und geht stets auch bei frachtfreier Lieferung auf
Rechnung und Gefahr des Auftraggebers oder Bestellers. Mit der Übergabe
an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen
des Werkes, geht die Gefahr, wozu die Gefahr einer Beschlagnahme
gehört, auf den Auftraggeber oder Besteller über. Fob- und Cit-Geschäfte
bedürfen besonderer Vereinbarung. Die Wahl des Transportweges und
der Transportmittel erfolgt mangels besonderer Weisungen nach bestem
Ermessen ohne irgendwelche Haftung für billigste und schnellste Verfrachtung.
Wenn versandfertig
gemeldete Ware nicht sofort abgerufen wird oder wenn uns der Transport
dauernd oder zeitweise unmöglich ist, wird der Kaufpreis gleichwohl
fällig. Wir sind dann berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr
des Bestellers nach eigenem Ermessen zu lagern. Die Haftung des Lieferers
für schädliche Witterungseinflüsse während des Transportes oder Lagerns
auf die bestellten Waren ist ausgeschlossen. Das Recht der Mehr-
oder Minderlieferung von 10% der gesamten Bestellmenge, insbesondere
bei Sonderanfertigungen, bleibt vorbehalten.
8. Verpackung
Verpackung
wählen wir in Ermangelung sonstiger ausdrücklicher und von uns schriftlich
anerkannter Vereinbarungen nach bestem Ermessen. Kistenverpackung
wird bei frachtfreier Rücksendung innerhalb 4 Wochen mit 2/3 des
berechneten Wertes bei gutem Zustand vergütet. Karton- und Innenverpackung
wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen.
9. Abnahme
und Prüfung
Falls für
die gelieferten Erzeugnisse eine Abnahme vorgeschrieben oder notwendig
ist, hat die Abnahme auf unserem Werk zu erfolgen, und zwar sofort
nach Meldung der Versandbereitschaft. Unterlässt der Besteller die
Abnahme, so gilt die Ware mit dem Verlassen des Werkes als bedingungsgemäß geliefert.
Die Kosten der Abnahme trägt der Besteller.
10. Mängelrügen
und Gewährleistung, Rückgabe
10.1 Mängelrügen
und Gewährleistung
Für Mängel
der Lieferung haftet der Lieferer nur, wenn sie vom Besteller innerhalb
14 Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich erhoben
werden. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser
Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung
unter sofortiger Einstellung der Bearbeitung, spätestens aber 6 Wochen
nach Empfang der Ware, zu rügen. Mängelrügen berechtigen vor endgültiger
Anerkennung nicht zur Zurückhaltung der zugehörigen Rechnungsbeträge.
Die Haftung des Lieferers beschränkt sich auf die Ersatzlieferung oder
Ausbesserung für nachgewiesenermaßen fehlerhaft geliefertes Material
mit Ausnahme von bereits bearbeiteten oder in Nutzung genommenen Teilen.
Es wird jedoch keine Gewähr für ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung,
fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte,
natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete
Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, chemische, elektrochemische oder
elektrische Einflüsse genommen, sofern sie nicht auf ein Verschulden
des Lieferers zurückzuführen sind. Durch etwa seitens des Bestellers
oder Dritte unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Lieferers vorgenommene Änderungen
oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden
Folgen aufgehoben. Von der durch die Ersatzlieferung bzw. Ausbesserung
entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer - soweit sich die
Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstücks,
einschließlich des Versands sowie die angemessenen Kosten des Aus- und
Einbaus, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalls billigerweise verlangt
werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung von Monteuren
und Hilfskräften. Im übrigen trägt der Besteller die Kosten.
Technische Änderungen sind ausdrücklich vorbehalten
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10.2
Rückgabe
Gibt
der Besteller die Ware aufgrund eines vereinbarten oder gesetzlichen
Rücktrittsrecht zurück, schuldet er dem Lieferanten Ersatz
der etwa aufgewandten Transportkosten sowie eine Wiedereinlagerungspauschale
in Höhe von 20% des Nettowarenpreises. Weitere Ansprüche des
Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die
nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie etwa Verlust
an Material, Werkzeug und Arbeitslohn sind ausgeschlossen, es sei
denn, sie beruhen auf grober Fahrlässigkeit. In diesem Fall wird
die Ersatzleistung auf den Höchstwert von EURO 2.000.- begrenzt.
Bei einem
Fehlschlagen der Ersatzlieferung hat der Besteller jedoch die Wahl
zwischen Herabsetzung des Preises oder einer Rückgängigmachung des
Vertrages.
Im übrigen
ist die mündliche oder schriftliche anwendungstechnische Beratung
des Lieferers auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter unverbindlich
und befreit den Besteller nicht von der eigenen Prüfung der Erzeugnisse
des Lieferers auf ihre Eignung für die beabsichtigten Zwecke und
Verfahren.
10.3 Stornierung, Rücksendung
Stornierungen
müssen uns schriftlich angezeigt werden und sind nur mit unserer
Zustimmung wirksam, eventuelle mündliche Absprachen sind grundsätzlich
unwirksam.
Unfreie oder nicht
ausreichend frankierte Sendungen werden nicht angenommen.
11. Zeichnungsstelle
11.1 Qualität/Toleranzen
Die Verantwortung
für konstruktiv richtige Gestaltung und praktische Eignung von Sonderteilen
obliegt dem Besteller, auch wenn er bei der Entwicklung von uns Beraten
wurde.
Für Qualität
und Ausführung sind die von uns zur Prüfung vorgelegten Ausfallmuster
massgebend, Toleranzen, soweit sie enger als in DIN 7710 vorgesehen,
bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung.
11.2 Schutzrechte
Der Besteller
hat uns für die Lieferung von Teilen nach Zeichnung oder Muster
von Ansprüchen Dritter aus der Verletzung von Schutzrechten freizuhalten.
Wird uns die Fertigung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung
auf ein ihm gehörendes Schutzrecht untersagt, so sind wir - ohne
Prüfung der Rechtslage - berechtigt, die Arbeiten einzustellen und
Ersatz der aufgewandten Kosten zu verlangen.
12. Zahlungsbedingungen
Falls
in unserem Angebot nicht anders lautende Zahlungsbedingungen festgelegt
sind, hat Zahlung innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum in bar rein
netto, und zwar unter Ausschluß der Aufrechnung und der Zurückhaltung
zu erfolgen, es sei denn, die Forderungen des Bestellers sind bereits
rechtskräftig festgestellt oder unbestritten. Gutschriften über
Wechsel oder Schecks gelten stets vorbehaltlich des Einganges und
unbeschadet früherer Fälligkeit des Kaufpreises bei Verzug des Bestellers,
sie erfolgen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert
verfügen können.
Bei Zielüberschreitung werden Zinsen in Höhe von 8% über
dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank berechnet.
Ihre Angaben werden in Zusammenarbeit mit der Schufa geprüft und
Verstöße gegen unsere Zahlungsbedingungen pflichtgemäß gemeldet.
Nichteinhaltung
der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die uns nach dem jeweiligen
Abschluß bekannt werden und die die Kreditwürdigkeit des Bestellers
zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer
Forderungen ohne Rücksicht auf die Laufzeit etwa hereingenommener
Wechsel zur Folge. Sie berechtigen uns außerdem, noch ausstehende
Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen
sowie nach angemessener Nachfrist vom Abschluß zurückzutreten oder
wegen Nichterfüllung Schadenersatz zu verlangen, unbeschadet des
Rechtes auf Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware
auf Kosten des Bestellers.
13. Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum
an der gelieferten Ware verbleibt uns als Sicherheit für unsere
jeweiligen sämtlichen - auch bedingten oder befristeten - Ansprüche
aus der gesamten Geschäftsbedingung, auch wenn der Kaufpreis für
besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung
gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen als Sicherung
für unsere Saldorechnung.
Eine Be-
und Verarbeitung durch den Besteller erfolgt unter Ausschluß des
Eigentumserwerbes nach § 950 BGB in unserem Auftrag und wir bleiben
Eigentümer der so entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zur
Sicherung unserer Ansprüche dient.
Bei Verarbeitung
(Verbindung/Vermischung) mit anderen nicht uns gehörenden Waren
durch den Besteller gelten die Bestimmungen der §§947,
948 BGB mit der Folge, daß unser Miteigentum an der neuen Sache
nunmehr Vorbehaltsware im Sinne unserer Bedingungen ist. Die Weiterveräußerung
der Vorbehaltsware ist dem Besteller nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr
unter der Bedingung gestattet, daß er mit seinen Kunden ebenfalls
einen Eigentumsvorbehalt vereinbart. Zu anderen Verfügungen über
die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung und Sicherungsübereignung
ist der Besteller nicht berechtigt. Für den Fall der Weiterveräußerung
tritt der Besteller hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung sämtliche
Ansprüche an uns, die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden
Forderungen und sonstige Ansprüche gegen seine Kunden mit allen
Nebenrechten, ab. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet,
uns alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur
Geltendmachung unserer Rechte gegenüber den Kunden des Bestellers
erforderlich sind.
Wird die
Vorbehaltsware vom Besteller nach Verarbeitung zusammen mit anderen
uns nicht gehörenden Waren veräußert, so gilt die Abtretung der
Kaufpreisforderung nur in Höhe des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware.
Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere
Gesamtforderungen um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des
Bestellers
insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.
Der Lieferer
ist berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Bestellers gegen
Diebstahl-, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstigen Schäden zu versichern,
sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich
abgeschlossen hat.
Der Besteller
wird die Vorbehaltsware pfleglich behandeln, instand halten und
den Lieferer bei Pfändungen, Beschlagnahme, Beschädigung oder Abhandenkommen
der Vorbehaltsware unverzüglich unterrichten.
Falls
wir nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von unserem Eigentumsvorbehait
durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch machen, sind wir berechtigt,
die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die
Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens
jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche
auf Schadenersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.
14. Erfüllungsort
und Gerichtsstand
Erfüllungsort
für Lieferungen und Zahlungen sowie Gerichtsstand für sämtliche
Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist für beide Teile, wenn
der Besteller Kaufmann ist, Hamburg. Es gilt ausschließlich deutsches
Recht. Die Anwendung der einheitlichen Gesetze vom 17.7.1973 über
den internationalen Kauf beweglicher Sachen (BGB 1 73 l S 856) sowie
über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über bewegliche
Sachen (BGB 1 73 l S 868) ist ausgeschlossen.
15. Datenspeicherung
Mit Entstehen
der Geschäftsverbindung erfolgt unsererseits Datenspeicherung im
Sinne des Bundes-Datenschutzgesetzes. |